Der Kemnader See ist eine Freizeit- und Erholungsanlage
mit vielfältigen Wassersportmöglichkeiten für die Bevölkerung, den
Vereinssport, den Schulsport und die Hochschulsportausbildung.
Nutzungsberechtigt ist die Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH
(FMR), früher FZK - Freizeitzentrum Kemnade GmbH, welche sich aus dem
Ruhrverband, den Städten Bochum und Witten sowie dem Ennepe-Ruhr-Kreis
zusammensetzt. Die FMR hat u.a. Anlegestellen für Segel-, Paddel- und
Ruderboote sowie Einlassstellen für Surfer eingerichtet.
Eigentümer des Kemnader Sees ist seit dem 1. Januar 1996 der Ruhrverband. Nutzungsberechtigte ist weiterhin die FMR.
Einzelheiten
der Seenutzung sowie der Gefahrenabwehr sind in der von der FMR
herausgegebenen See- und Entgeltordnung geregelt, die u. a. auf der
Interseite des Ruhrverbands sowie der der FMR eingesehen werden kann.
Der
Kemnader See gilt als Talsperre im Sinne von § 75 Abs. 1 Wassergesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG NRW). An
Talsperren findet Gemeingebrauch (erlaubnisfreie Nutzung durch
jedermann) nur soweit statt, als dies von der oberen Wasserbehörde im
Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer ausdrücklich zugelassen wird.
Aufgrund des § 20 LWG NRW und der §§ 25, 27, 30, des Gesetzes über
Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden des Landes
Nordrhein-Westfalen (Ordnungsbehördengesetz – OBG NRW) sowie § 1 Abs. 3
i. V. m. Anhang II Nr. 22.1.6 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
(ZustVU) wird im Einvernehmen mit dem Ruhrverband als Gewässereigentümer
folgender Gemeingebrauch zugelassen und für die Benutzer geregelt:
(1) Diese Verordnung gilt für den Kemnader See vom Zulauf des Ölbaches im nördlichen Teil bis zum Stauwehr Kemnade im südlichen Teil und bis zur Autobahnbrücke A 43 im östlichen Teil.
(2) Die genaue Abgrenzung der zum Gemeingebrauch zugelassenen Wasserflächen ergibt sich im Einzelnen aus der zu dieser Verordnung gehörenden Gemeingebrauchsgebietskarte.
(3) Die Nutzungen des Stausees unterliegen zusätzlich zu dieser Verordnung der „See- und Entgeltordnung“ der FMR.
(4) Sonstige Regelungen des geltenden Rechts, insbesondere Ge- und Verbotsregelungen sowie Nutzungsbeschränkungen (z.B. des Naturschutz- und Landschaftsrechts sowie des Forst- und Fischereirechts) unberührt.
(5) Verordnung und Gemeingebrauchsgebietskarte werden vom Tage des Inkrafttretens an (§ 13) zu jedermanns Einsicht auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg sowie im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg veröffentlicht.
(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und unentgeltlich darf jedermann den Kemnader See mit Muskelkraft angetriebenen Booten befahren und die Bootsgasse am Wehr benutzen.
(2) Als Nutzungsberechtigte kann die FMR in Absprache mit dem Ruhrverband gestatten, den Kemnader See auch mit anderen mit Muskelkraft angetriebenen Wasserfahrzeugen (Flöße, Wasserfahrräder, Tretboote, u. ä.) befahren zu lassen. Dazu erteilt die FMR zivilrechtliche Genehmigungen.
(3) Als Nutzungsberechtigte kann die FMR in Absprache mit dem Ruhrverband gestatten, die Talsperre mit Windsurf- und Stand-up-Paddel-Brettern sowie Segelbooten befahren zu lassen. Dazu erteilt die FMR zivilrechtliche Genehmigungen.
(1) Das Befahren des Kemnader Sees ist verboten mit Ausnahme von Fahrzeugen des Ruhrverbandes und seiner Beauftragten, der FMR sowie der Rettungsdienste.
(2) Das Befahren mit Fahrgastschiffen und mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotoren bis 3680 W und einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h ist nach § 19 Abs. 5 LWG NRW mit Genehmigung der zuständigen unteren Wasserbehörde (§ 11) zulässig.
(3) Eine Genehmigung kann widerruflich und befristet erteilt werden. Sie bedarf der Zustimmung des Gewässereigentümers und der Nutzungsberechtigten. Sie wird nur in begründeten Einzelfällen erteilt. Näheres regelt die See- und Entgeltordnung.
Eissport und Baden, ebenso das Benutzen schwimmender Unterlagen (Luftmatratzen, Autoschläuche, Gummitiere und ähnliche Geräte), sind nicht als Gemeingebrauch zugelassen.
Tauchsport ist nicht als Gemeingebrauch zugelassen.
(1) Die Benutzung des Kemnader Sees erfolgt auf eigene Gefahr und erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.
(2) Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
(3) In besonderem Maße obliegen diese Verpflichtungen den Benutzern, Betreibern und Besitzern von Bootsverleihstellen, Schulbetreibern, Steganlagen, Anlegerampen und sonstigen Anlagen in und am Gewässer sowie den zur Schifffahrt Berechtigten.(4) Den Anordnungen der Beauftragten der Wasserbehörden, der Polizei, der Ordnungsbehörden, des Personals des Ruhrverbandes und seiner Beauftragten, der Rettungsdienste sowie der FMR ist unverzüglich Folge zu leisten. Auf deren Signal oder Anruf ist das Fahrzeug beizudrehen und die Fahrt zu stoppen.
(1) Für den gesamten Verkehr auf dem Kemnader See gelten folgende Regelungen:
1. Alle Fahrzeuge weichen den Fahrgastschiffen sowie den Arbeits- und Kontrollbooten des Ruhrverbandes, der FMR und des Landes NRW aus.
2. Beim unmittelbaren Rettungseinsatz haben die Boote der Rettungsdienste, wie z.B. der DLRG, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes Vorrang.
3. Mit Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge weichen einander und Fahrzeugen unter Segel aus.
4. Kleine Fahrzeuge mit Maschinenantrieb weichen einander und allen anderen Fahrzeugen aus.
5. Bei Wassersportveranstaltungen haben alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrgastschiffe, den an der Wassersportveranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen auszuweichen und die von der Nutzungsberechtigten getroffenen Regelungen für die Benutzung der Wasserfläche zu beachten. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist Fahrzeugverkehr, mit Ausnahme der Fahrzeuge des Ruhrverbandes und seiner Beauftragten sowie der Rettungsdienste beim unmittelbaren Rettungseinsatz, nicht erlaubt. Ausnahmen kann die FMR auf Antrag gestatten. Tagsüber ist der Fahrzeugverkehr bei Sichtweiten unter 100 m oder bei Eisbildung sowie bei gesetztem roten Ball einzustellen. In diesen Fällen haben alle Fahrzeuge unverzüglich die Wasserfläche zu verlassen oder die Liegeplätze aufzusuchen. Das gilt nicht für Boote der Rettungsdienste.
(3) Bei einem Wasserstand von 323 cm am Pegel Wetter sowie bei gesetztem roten Ball ist jeglicher Fahrzeugverkehr, mit Ausnahme der Arbeits- und Kontrollboote des Ruhrverbandes sowie für Boote der Rettungsdienste, untersagt. Der Pegelstand und die aktuelle Befahrungssituation ist auf der Internetseite der Talsperrenleitzentrale des Ruhrverbandes abrufbar.
(4) Beim Befahren der durch Bojen, Ketten oder entsprechende Zeichen kenntlich gemachten Stellen, an denen Rohrleitungen, Kabel oder dergleichen auf oder in der Sohle der Talsperren liegen, ist das Werfen und Schleppen von Ankern verboten.
(5) Außerhalb der zugelassenen Anlege- und Einlassstellen dürfen Fahrzeuge nicht am Ufer anlegen. Das Anlegen an den Anlegerampen der Fahrgastschiffe ist anderen Fahrzeugen nicht gestattet. Das Festmachen von Booten und anderen Wasserfahrzeugen an Bojen ist verboten.
(6) Alle Fahrzeuge dürfen nicht näher als 25 m an die Ufer (außer an den für sie zu gelassenen Anlegestellen) und nicht näher als 10 m an die durch Bojen, Ketten oder sonst kenntlich gemachten Sperrflächen heranfahren. Alle Fahrzeuge haben von Absperrbauwerken, Hochwasserentlastungsanlagen, sonstigen Wasserbauwerken, schwimmendem Gerät und Fahrgastschiffen an Anlegestellen einen Mindestabstand von 50 m und von allen motorbetriebenen Fahrzeugen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
(7) Von der Nutzungsberechtigten zugelassene Wasserfahrzeuge unterliegen zusätzlich den jeweiligen gültigen Vorschriften der von der Nutzungsberechtigten erlassenen Seeordnung.
(8) Alle Boote sowie sonstige Wasserfahrzeuge dürfen ausschließlich an den dafür vorgesehenen Einlassstellen zu Wasser gelassen werden. Öffentliche Einlassstellen sind in der Seeordnung der FMR gekennzeichnet.
(1) Wassersportveranstaltungen (einschließlich Boots- und Segelregatten u. ä.), Schulbetrieb für alle Wassersportarten, Bootsverleih sowie Einsatzübungen militärischer und ziviler Verbände und ähnliche Veranstaltungen bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung der zuständigen unteren Wasserbehörde (§11) sowie der Zustimmung durch die FMR. Die FMR ist von dieser Genehmigungspflicht befreit.
(2) Für das Errichten und Betreiben und die wesentliche Änderung von Anlagen an und im Gewässer, insbesondere Steganlagen des Kemnader Sees, ist eine wasserrechtliche Genehmigung der oberen Wasserbehörde sowie die Zustimmung des Ruhrverbandes erforderlich.
(1) Die Vegetation der Uferflächen und der Uferrandstreifen ist zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes des Kemnader Sees und seiner Umgebung bei allen Nutzungen vor Zerstörung und Beeinträchtigung zu schützen. Uferrandstreifen ist der Geländestreifen entlang des Gewässers mit besonderer Bedeutung für die Unterhaltung, naturnahe Gestaltung und Nutzung. Unter Uferflächen werden die Flächen zwischen der aktuellen Wasserlinie und der Wasserlinie bei Vollstau verstanden.
(2) Wildes Campen und Lagern sowie Grillen und offenes Feuer sind auf den öffentlich zugänglichen Uferflächen und Uferrandstreifen des Kemnader Sees nicht gestattet.
(3) Es ist verboten, auf den Uferflächen und Uferrandstreifen Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.
(4) § 7 gilt für die Uferflächen und Uferrandstreifen entsprechend.
Jede gewerbliche Nutzung der Wasserflächen, Uferflächen und Uferrandstreifen bedarf der Zustimmung der FMR. Diese erhebt hierfür ein Entgelt.
Zuständige untere Wasserbehörde für den Kemnader See ist die Stadt Bochum, welche im Jahr 1980 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg (Abl. Reg. Abg. 1980, S. 181) vom Regierungspräsidenten als zuständige Behörde bestimmt wurde.
(1) Wer entgegen § 8 WHG eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollziehbaren Auflage einer Erlaubnis oder Bewilligung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 WHG.
(2) Wer ohne erforderliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde (§ 11) den Kemnader See befährt oder gegen Auflagen einer Schifffahrtsgenehmigung verstößt, handelt ordnungswidrig nach § 123 Abs. 1 Nr. 3 LWG NRW.
(3) Wer ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen Auflagen nach § 22 LWG NRW Anlagen, insbesondere Steganlagen, errichtet oder wesentlich verändert, handelt ordnungswidrig nach § 123 Abs. 1 Nr. 4 LWG NRW.
(4) Wer gegen Vorschriften der §§ 4 - 9 dieser Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig nach § 123 Abs. 1 Nr. 27 LWG NRW und § 31 OBG NRW.
(5) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen können mit Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Diese Verordnung wird im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg veröffentlicht und tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt für die Dauer von 20 Jahren.
Arnsberg,
den 11.03.2025
Bezirksregierung
Arnsberg
als
obere Wasserbehörde
gez.
Heinrich Böckelühr
Regierungspräsident