Seeordnung

Vorbemerkungen
Das Freizeitzentrum Kemnade ist von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen im Entwicklungsprogramm Ruhr 1968 bis 1973, im Nordrhein-Westfalen-Programm 1975 und im Landsentwicklungsplan III als Tageserholungsanlage dargestellt. Zur Verwirklichung des Projekts haben der damalige Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk (heute Regionalverband Ruhr), der Ruhrverband, die Städte Bochum und Witten und die damalige Stadt Herbede (inzwischen nach Witten eingemeindet) im Jahr 1971 die Freizeitzentrum Kemnade GmbH (FZK) als Trägergesellschaft gebildet; dieser ist 1979 auch der Ennepe-Ruhr-Kreis beigetreten.

Die FZK hat die Ruhr im Raum Bochum, Hattingen und Witten mit finanzieller Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen zum Kemnader See ausgebaut; sie hat die Aufgaben, diesen als Tourismus-, Freizeit- und Erholungsort mit vielfältigen Wassersportmöglichkeiten für die Bevölkerung, den Vereinssport, den Schulsport und die Hochschulsportausbildung anzubieten.

Die FZK hat u. a. die Anlegestellen für Segel-, Paddel- und Ruderboote sowie Einlassstellen für Surfer eingerichtet. Wassersportveranstaltungen (einschließlich Boots- und Segelregatten u. a.) sowie Bootsverleih und Schulbetrieb für Segler und Surfer werden angeboten und das dafür erforderliche Gerät zur Verfügung gestellt.

Eigentümer des Kemnader Sees ist seit dem 1. Januar 1996 der Ruhrverband Essen. Nutzungsberechtigte ist weiterhin die FZK.

Der Kemnader See gilt als Talsperre im Sinne von § 105 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG). An Talsperren findet Gemeingebrauch nur soweit statt, als dies von der Oberen Wasserbehörde im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer ausdrücklich zugelassen wird.
Es gilt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs am Kemnader See im Regierungsbezirk Arnsberg (Gemeingebrauchs-verordnung).

Unzulässig ist jede Art der gewerblichen Nutzung durch Dritte (insbesondere der Verleih von Booten und Surfbrettern jeglicher Art gegen Entgelt, Schulbetrieb gegen direkte und indirekte Bezahlung u. dgl.).

Soweit die Benutzung des Kemnader Sees nicht aufgrund der Gemeingebrauchsverordnung zugelassen ist, hat die FZK nach § 13 LWG das Recht, diese auf privatrechtlicher Basis zuzulassen (d. h. von ihrer vorherigen Zustimmung abhängig zu machen). In Ausübung dieses Rechts ist diese Seeordnung erlassen worden.

Von der Gemeingebrauchsverordnung und der Seeordnung unberührt bleibt die Verwaltung der Fischereirechte für den Kemnader See durch die Ruhrfischereigenossenschaft. Die Ruhrfischereigenossenschaft hat die Fischereirechte für den Kemnader See an den Angelsportverein Bochum-Ruhr e. V. und den Sportfischerverein Witten e. V. verpachtet und diesen die Verpflichtung auferlegt, Tagesfischereierlaubnisscheine an Nichtvereinsmitglieder auszugeben. Ungeachtet der besonderen fischereirechtlichen Bestimmungen gilt die Seeordnung allerdings hinsichtlich der Zulassung von Booten, des Bootsverkehrs auf dem Kemnader See sowie der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen sowie Bootsgleiten, Steganlagen u. dgl. uneingeschränkt auch für die Angler. Zur Regelung der Fischereiausübung am Kemnader See werden im Übrigen ergänzend zur Seeordnung entsprechende Verordnungen der Unteren Fischereibehörden erlassen.

§ 1     Geltungsbereich

(1)   Diese Seeordnung gilt für das Befahren des Kemnader Sees mit Wasserfahrzeugen aller Art, soweit dies nicht durch die Gemeingebrauchsverordnung des Regierungspräsidenten Arnsberg vom 11.03.2025 bereits zugelassen ist.


(2)  Der räumliche Geltungsbereich der Seeordnung umfasst den Kemnader See einschließlich Nebenarme und Hafenbecken und gilt vom Zulauf des Ölbaches im nördlichen Teil bis zum Stauwehr Kemnade im südlichen Teil und bis zur Autobahnbrücke A 43 im östlichen Teil.

§ 2     Befahren des Kemnader Sees mit Booten und Surfbrettern

(1)    Das Befahren des Kemnader Sees zu anderen Zwecken als zum Durchfahren sowie das Segeln, Surfen und SUP auf dem Kemnader See ist nicht als Gemeingebrauch zugelassen. Als Nutzungsberechtigte kann die FMR gestatten, den Kemnader See zum Windsurfen, Wing-Foilen, SUP und Segeln befahren zu lassen. Dazu erteilt sie zivilrechtliche Genehmigungen.        

Die maximale Größe der Segelboote ist beschränkt. Dazu erteilt die FMR zivilrechtliche Genehmigungen.Die Zulassung von Booten und Surfbrettern wird durch die Ausgabe eines Zulassungsscheines und gleichzeitige Aushändigung einer Zulassungsplakette erteilt. Mit der Entgegennahme des Zulassungsscheines und der Zulassungsplakette erkennt der Zulassungsinhaber diese Seeordnung an und verpflichtet sich gleichzeitig, die Anerkennung dieser Seeordnung allen etwaigen Nutzungsberechtigten aufzuerlegen. 

(2)    Bootswanderer dürfen den Kemnader See mit Kanus (einschließlich Kanadier, Kajaks und Paddelboote) und Ruderbooten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchfahren und die Bootsgasse am Wehr unentgeltlich benutzen.

(3)    Das Befahren des Kemnader Sees mit Kajütbooten mit Wohneinrichtungen, Katamaranen, Schlauchbooten und ähnlichen Schwimmkörpern ist grundsätzlich unzulässig.

(4)    Das Befahren des Kemnader Sees mit Booten, die zum Antrieb einen Motor - gleich welcher Art - benutzen, ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen gemacht (z. B. Boote der Gewässeraufsicht, Rettungsboote der DLRG und der Feuerwehren, Arbeits- und Kontrollboote des Ruhrverbandes und der FMR, Fahrgastschiffe).
Das Befahren mit Fahrgastschiffen und mit kleinen Fahrzeugen mit Elektromotoren bis 3680 W und einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h ist nach § 19 Abs. 5 LWG NRW mit Genehmigung der zuständigen unteren Wasserbehörde und Zustimmung des Ruhrverbandes und der FMR zulässig.

(5)    Die FMR kann den Kemnader See unbeschadet erteilter Zulassungen jederzeit ganz oder teilweise oder für bestimmte Nutzergruppen sperren (z. B. für Sonderveranstaltungen).

(6)    Wassersportveranstaltungen (einschließlich Boots- und Segelregatten) bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung der zuständigen Unteren Wasserbehörde (Stadt Bochum), Ruhrverband sowie der Zustimmung der FMR.

(7)    Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Zulassung.

§ 3     Entgelterhebung

(1)    Für die Zulassung und das Befahren des Kemnader Sees nach dieser Seeordnung werden Entgelte nach einer gesonderten Entgeltordnung erhoben.

(2)    Die jeweils gültige Fassung der Entgeltordnung kann bei der Zulassung sowie in der Geschäftsstelle der FMR und auf der Homepage www.kemnadersee.de eingesehen werden.

§4     ​Kennzeichnungspflicht

(1)    Für Segelboote, die einen festen Liegeplatz am Kemnader See erhalten, wird von der FMR mit der Zulassung eine Zulassungsplakette mit einer Kontrollnummer ausgegeben. Die Zulassungsplakette ist auf der linken Bugseite in geeigneter Weise dauerhaft anzubringen.

(2)    Ruder- und Paddelboote, die für den ständigen Verkehr auf dem See zugelassen werden, sind mit der von der FMR ausgegebenen Zulassungsplakette ebenfalls an der linken Bugseite zu kennzeichnen.

(3)   Bei Surfbrettern ist die Zulassungsplakette in geeigneter Weise sichtbar auf der Oberseite des Hecks anzubringen.

(4)    Fischereiboote müssen eine Zulassungsplakette bei der FMR erwerben und diese deutlich sichtbar an der linken Bugseite befestigen.

§5     Eissport, Baden und Tauchen

(1)    Eissport und Baden, ebenso das Benutzen schwimmender Unterlagen (Luftmatratzen, Autoschläuche, Gummitiere und ähnliche Geräte) sind nicht als Gemeingebrauch zugelassen.

(2)    Tauchsport ist nicht als Gemeingebrauch zugelassen.

§6    Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen

(1)    Untere Altersgrenze für das selbständige Führen von Wasserfahrzeugen ist das vollendete 12. Lebensjahr.

(2)    Für das selbständige Führen von Segelbooten ist ein Segelboot-Führerschein (SBF Binnen Segel oder VDS-Grundschein) erforderlich.

(3)    Das Befahren des Kemnader Sees außerhalb der Wassersportsaison ist grundsätzlich untersagt, sofern nicht Ausnahmegenehmigungen in besonderen Fällen erteilt worden sind.

(4)    Die Wassersportsaison beginnt am 01.04. und endet am 14.11. eines jeden Jahres. Die Besetzung der Rettungswachen durch die DLRG Bochum/Witten, zwischen dem 01.04. und 31.10. eines jeden Jahres, geschieht in deren Eigenverantwortung. Außerhalb dieser Zeit sind die Rettungswachen nicht besetzt, sowie die Signalmasten außer Betrieb.

(5)    Zum Nachweis der rechtmäßigen Führung der Kontrollnummer und der Zulassungs-plakette ist den mit der Überwachung des Bootsverkehrs beauftragten Personen auf Verlangen der Zulassungsschein vorzuweisen.

§7     Verhalten der Benutzer

(1)    Die Benutzung des Kemnader Sees erfolgt auf eigene Gefahr.

(2)    Die Benutzung des Kemnader Sees durch Bootswanderer und anderen Fahrzeuge erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme.

(3)   Jeder Benutzer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(4)   Den Anordnungen der Beauftragten der Wasserbehörden, der Polizei, der Ordnungs-behörden, des Personals des Ruhrverbandes und seiner Beauftragten sowie der FMR ist unverzüglich Folge zu leisten. Auf deren Signal oder Anruf haben die Fahrzeugführer beizudrehen und ihre Fahrt zu stoppen.

§8     ​Zuwasserlassen, Lagern und Festmachen

(1)    Boote und Surfbretter dürfen nur an den dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Stellen zu Wasser gelassen werden.

(2)    Die Wasserfahrzeuge sind nach dem Gebrauch täglich aus dem Wasser zu nehmen, sofern ihr Verbleib nicht auf hierfür ausdrücklich von der FMR zugelassenen Bootsliegeplätzen vorgesehen ist.

(3)    Das Lagern bzw. Festmachen von Booten im Wasser hat so zu erfolgen, dass eine Abdrift oder eine unbefugte Benutzung derselben nicht möglich ist. Für entstandene Schäden bei Nichtbeachtung wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Außerhalb der Saison, d. h. in der Zeit vom 15.11. bis 31.03. sind alle Boote von der Wasserfläche zu entfernen.

(4)    Außerhalb der zugelassenen Anlege- und Einlassstellen dürfen Fahrzeuge nicht am Ufer anlegen. Das Anlegen an den Anlegerampen der Fahrgastschiffe ist anderen Fahrzeugen nicht gestattet. Das Festmachen von Booten und anderen Wasserfahr-zeugen an den Bojen ist verboten.

§9     Verkehrsregeln

(1)    Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb weichen einander und allen anderen Fahrzeugen aus. Mit Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge weichen einander und Fahrzeugen unter Segel aus. Alle Fahrzeuge weichen den Booten der Gewässeraufsicht, den Booten der DLRG und der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes beim unmittelbaren Rettungseinsatz, den Arbeits- und Kontrollbooten des Ruhrverbandes, des Landes NRW und der FMR sowie den Fahrgastschiffen aus.

(2)    Ausweichpflichtige Fahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach Steuerbord richten. Ist dies nicht möglich, muss der Führer des ausweichpflichtigen Fahrzeuges rechtzeitig und unmissverständlich zeigen, wohin er ausweichen will.

(3)    Befinden sich zwei Fahrzeuge unter Segel auf Kursen, die einander derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen:

I.    Wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen,

II.    Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug in Luv dem Fahrzeug in Lee ausweichen.

(4)    In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist Fahrzeugverkehr, mit Ausnahme der Fahrzeuge des Ruhrverbandes und seiner Beauftragten sowie der Rettungsdienste beim unmittelbaren Rettungseinsatz, nicht erlaubt. Ausnahmen kann die FMR auf Antrag gestatten. Tagsüber ist der Fahrzeugverkehr bei Sichtweiten unter 100 m oder bei Eisbildung sowie bei gesetztem roten Ball einzustellen. In diesen Fällen haben alle Fahrzeuge unverzüglich die Wasserfläche zu verlassen oder die Liegeplätze aufzusuchen. Das gilt nicht für Boote der Rettungsdienste.

(5)    Bei einem Wasserstand von 323 cm am Pegel Wetter und Windstärken über 6 Bft ist jeglicher Fahrzeugverkehr untersagt.

(6)    Es ist nicht gestattet, die Nebenarme des Kemnader Sees und den Mühlengraben zu befahren.

(7)    Es ist nicht gestattet

I.    näher als 25 m an die Ufer (außer an den für sie zugelassenen Anlegestellen) heranzufahren;

II.    näher als 10 m an die durch Bojen, Ketten oder sonst kenntlich gemachten Sperrflächen heranfahren; 

III.    im Bereich des Hafenbeckens außerhalb der Steganlagen zu ankern;

IV.    das Hafenbecken mit Surfbrettern zu befahren;

V.    an Landestegen und Anlegestellen der Fahrgastschiffe anzulegen.

Alle Fahrzeuge haben von Absperrbauwerken, Hochwasserentlastungsanlagen, sonstigen Wasserbauwerken, schwimmendem Gerät und Fahrgastschiffen an Anlegestellen einen Mindestabstand von 50 Metern und von allen motorbetriebenen Fahrzeugen und Anlegestellen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.

(8)    Auf Signal oder Anruf des Personals von Kontrollbooten der Gewässeraufsicht oder der FMR haben die Fahrzeugführer beizudrehen und ihre Fahrt zu stoppen.

(9)    Bei Wassersportveranstaltungen haben alle Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrgastschiffe MS Kemnade und MS Schwalbe II den an der Wassersportveranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen auszuweichen und die von der FMR getroffene Regelung für die Benutzung der Wasserwege zu beachten.

§10     Gewährleistung

Die FMR übernimmt mit Erteilung einer Zulassung oder Genehmigung weder eine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen sowie der Bootsgleiten, Steganlagen und sonstigen Wassersporteinrichtungen noch eine solche für die Befahrbarkeit, die Wassertiefen und die Wasserqualität des Kemnader Sees.

§11     Haftung

(1)    Der Halter eines Wasserfahrzeuges - bei Leihbooten der bzw. die Benutzer des Fahrzeuges – haften der FMR gegenüber für alle Schäden, die der FMR aus der Teilnahme am Bootsverkehr auf dem Kemnader See entstehen. 

(2)    Das Betreten der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen, der Bootsgleiten, Steganlagen und sonstigen Wassersportanlagen sowie das Befahren der Seefläche erfolgt auf eigene Gefahr. 

(3)    Alle Schadensersatzansprüche, die gegen die FMR aufgrund der Benutzung von Anlagen oder des Befahrens der Wasserfläche oder der Wasserqualität erwachsen könnten, sind ausgeschlossen.

(4)    Der Inhaber einer Zulassung stellt die FMR von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus Anlass der Benutzung des zugelassenen Wasserfahrzeuges gegen die FMR geltend machen sollten.    

(5)    Gewässereigentümer ist der Ruhrverband Essen. Die FMR übernimmt keine Haftung für Schäden verursacht durch Grundberührungen u. dgl. Grundberührungen und sonstige Hindernisse sind (möglichst unter Angabe der GPS-Koordinaten) unverzüglich per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. zu melden.

§12     Benutzung der Ufer

(1)    Wildes Campen und Lagern sowie Grillen und offenes Feuer sind auf den öffentlich zugänglichen Uferflächen und Uferrandstreifen nicht gestattet.

(2)    Es ist verboten, auf den Uferflächen und Uferrandstreifen Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter zu entsorgen.

§13     Verstöße gegen die Seeordnung

Verstöße gegen diese Seeordnung können mit Widerruf einer erteilten Zulassung geahndet werden. Eine Rückzahlung des Entgeltes wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

§13     Inkrafttreten

Diese Seeordnung tritt am 17.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig werden die früheren Seeordnungen ungültig.

Witten, 17.06.2026 
Freizeitgesellschaft Metropole Ruhr mbH

Jürgen Hecht 
Geschäftsführer